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VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418 |
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- VG Regensburg, 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217
"Dublin-Verfahren"
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Dass dieser ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 19).Wenn also wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten (sei es für ein klassisches Erstverfahren, sei es für einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG) bleibt, muss der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden können (ebenso: VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).
Es kommt damit nicht zu parallelen Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten (zum Ganzen auch: vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 21).
Asylantragstellern verbleibt die Möglichkeit, auch nach einer Abschiebung aus Deutschland nach Maßgabe der nationalen Regelungen um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen (s. hierzu VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - a.a.O. Rn. 26 ff; VG München, U.v. 4.11.2014 - M 10 K 13.30627), etwa durch das Stellen eines Folgeantrags.
Würde das Gericht die Sache nun spruchreif machen und "durchentscheiden", so ginge der Klagepartei eine materielle Entscheidung über den Asylantrag auf Behördenebene verloren, zumal das Gericht dann auch keine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst über den Antrag in der Sache entscheiden würde (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 29;… VG Ansbach, U.v. 9.7.2014 - AN 4 K 14.50010 - juris Rn. 11).
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Zwar kann nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Europäischen Gerichtshofs ein Asylbewerber aus europarechtlicher Sicht einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.05.2014 - M 21 K 14.30286 - juris). - BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 ff.), wonach das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, ergibt sich nichts anderes.
- BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94
Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine …
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Zwar hat das Gericht grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die Sache spruchreif zu machen und darf sich nicht darauf beschränken, den Bescheid aufzuheben, weil dies im Ergebnis eine Zurückverweisung an die Behörde darstellen würde (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris). - OVG Schleswig-Holstein, 24.02.2015 - 2 LA 15/15
Sog. Dublin II-VO; Zweck der Fristbestimmungen; subjektives Recht
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung richten sich als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedsstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris). - VGH Bayern, 23.01.2015 - 13a ZB 14.50071
Asylrecht Afghanistan; Unzuständigkeit der Bundesrepublik; Statthaftigkeit der …
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine Umdeutung liegen nicht vor (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 8 ff.;… VG Regensburg, a.a.O., Rn. 22 ff.). - VG München, 21.05.2014 - M 21 K 14.30286
Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Zwar kann nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Europäischen Gerichtshofs ein Asylbewerber aus europarechtlicher Sicht einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.05.2014 - M 21 K 14.30286 - juris). - VG Ansbach, 09.07.2014 - AN 4 K 14.50010
Klage gegen Überstellung in anderen für das Asylverfahren zuständigen …
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Würde das Gericht die Sache nun spruchreif machen und "durchentscheiden", so ginge der Klagepartei eine materielle Entscheidung über den Asylantrag auf Behördenebene verloren, zumal das Gericht dann auch keine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst über den Antrag in der Sache entscheiden würde (…vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 9.7.2014 - AN 4 K 14.50010 - juris Rn. 11). - VG Würzburg, 27.11.2014 - W 3 K 13.30553
Dublin-Verfahren; Ablauf Überstellungsfrist; (keine) Umdeutung des Bescheides; …
Auszug aus VG München, 29.07.2015 - M 15 K 14.50418
Im Anschluss daran muss die Beklagte prüfen, ob es sich um einen Erst- oder um einen Zweitantrag handelt (vgl. VG Würzburg, U.v. 27.11.2014 - W 3 K 13.30553 - juris).